[Autor: Thomas Asendorf]
Die Bürgerschaft hat auf ihre letzten Sitzung die Hauptsatzung geändert und das hat zur Folge, dass es keine „zweiten StellvertreterInnen“ mehr geben soll.
Ich habe in der o.g. Sitzung gegen diese Neuregelung gestimmt und auch das Wort hierzu ergriffen. Ohne Erfolg. Nun sollen auf der nächsten Sitzung der Bürgerschaft die ersten StellevertretInnen neu gewählt werden.
Soweit, so gut…ODER ?
Was ist aber nun, wenn diese damals GEWÄHLTEN ersten und zweiten StellvertreterInnen nicht zurücktreten oder diese nicht abgewählt werden?
Ich vertrete die Auffassung, dass diese Personen nicht durch eine Änderung der Hauptsatzung aus ihrem Amt geworfen werden können und die vorgesehene Abstimmung der Bürgerschaft rechtlich zumindest problematisch ist.
Sonst könnte doch auch eine Gesetzesänderung (Kommunalverfassung) gewählte Landesabgeordnete aus dem Landtag werfen, nur sie die Anforderungen A oder B nicht mehr erfüllen…so kann und darf rechtsstaatliches Handeln nicht aussehen!
Ich habe die Präsidentin der Bürgerschaft am 30.08. um Klärung dieser Rechtsfrage vor der nächsten Bürgerschaftssitzung gebeten.
Hier die alten und neuen Passagen der Hauptsatzung:
§ 5 Abs. 5 der Hauptsatzung wurde durch Beschluss der Bürgerschaft am
9.6.2010 wie folgt neu gefasst:
(5) In sämtliche Ausschüsse werden zehn Mitglieder sowie pro Mitglied
ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin gewählt. In beratende
Ausschüsse – ausgenommen den Rechnungs-prüfungsausschuss – können
sachkundige Einwohnerinnen und/oder Einwohner (maximal vier pro
Ausschuss) berufen werden. Für den Jugendhilfeausschuss gelten besondere
Regelungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und der Satzung des
Jugendamtes.
bisher stand dort:
„(5) Dem Hauptausschuss gehören neben der Oberbürgermeisterin oder dem
Oberbürgermeister zwölf Mitglieder der Bürgerschaft an; den anderen
Ausschüssen gehören zehn Mitglieder der Bürgerschaft an. Darunter können
je Ausschuss – ausgenommen Haupt-, Rechnungsprüfungsund Klinikausschuss
- maximal vier sachkundige Einwohnerinnen und/oder Einwohner sein. Für
die gewählten Mitglieder des Haupt- und Klinikausschusses sind je zehn
Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter zu wählen. Für die
Mitglieder der übrigen Ausschüsse können pro Fraktion oder
Zählgemeinschaft höchstens zwei Stellvertreterinnen und/oder
Stellvertreter gewählt werden. Die Stellvertretung ist nicht streng auf
eine Person bezogen, sondern erfolgt gruppenbezogen für die Mitglieder
einer Fraktion oder Zählgemeinschaft. Die Rangfolge der Vertretung
ergibt sich aus der Reihenfolge der Vertreterinnen und/oder Vertreter
auf der Liste. Für den Jugendhilfeausschuss gelten besondere Regelungen,
die in dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und in der Satzung des
Jugendamtes niedergelegt sind.“
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